Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Serviceleistungen

 

I.Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle dem Auftragnehmer Serviceaufträge sowie Vorarbeiten hierzu, wie Überprüfungen und Kostenvoranschläge. Für Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung gelten sie ergänzend zu unseren den Gewährleistungsbedingungen.


II.Ausführung
1.Die Ausführung von Servicearbeiten erfolgt bei stationär betriebenen (feststehenden) Großgeräten am Aufstellungsort, sofern nicht die vorherige Prüfung ergeben hat, daß eine sachgemäße Instandsetzung nur im Werk oder in der Werkstatt des Auftragnehmers vorgenommen wer- den kann. Nicht stationär betriebene Geräte (Kleingeräte) nimmt der Auftragnehmer fallweise zur Instandsetzung oder Überprüfung in seiner Werkstatt an.
2.Dem Auftraggeber genannte Besuchstermine sind - auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte - geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus Besonderheiten des Außenreparaturgeschäftes, insbesondere der Notwendigkeit, möglichst mehrere Reparaturen auf einer Fahrt zu erledigen, den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der heutigen Verkehrsdichte.
3. Gemäß II.1 in der Werkstatt des Auftragnehmers zu reparierende oder zu überprüfende Geräte sind in der Werkstatt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abzuliefern und abzuholen.
Bei Service-Aufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Beseitigung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen, und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei denn, daß der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Beseitigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde.
4.Bei Service-Aufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Beseitigung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen, und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei denn, daß der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Beseitigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde.


III. Durchführung von Reparaturen
1. Die Rückgabe des Reparaturgutes erfolgt nur gegen Aushändigung der Empfangsbestätigung und Barzahlung ohne Abzug. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Vorlage der Empfangsbestätigung gilt als Empfangsberechtigung.
2 . Der Auftraggeber muss das Reperaturgut zum vorgesehenen Liefertermin abholen. Erfolgt die auch nicht innerhalb von 4 Wochen, nachdem er vom Auftragnehmer dazu aufgefordert ist, steht diesem für die Verwahrung bei erfolglosem Fristablauf die übliche Vergütung zu. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufforderung zur Abholung des Reparaturgutes ist der Auftragnehmer zur freihändigen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vorher.
3 . Soweit der Verwertungserlös die Reparatur- und Aufbewahrungskosten übersteigt, bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus dem Verwertungserlös unberührt.


IV. Gewährleistung
1 . Für Serviceleistungen, die berechnet werden, sowie für einen berechneten Austausch anstelle einer Instandsetzung leistet der Auftragnehmer Gewähr in der Weise, daß er Mängel durch Nachbesserung oder - soweit ein berechneter Austausch fehlerhaft war - durch Ersatzlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist von 12 Monaten unentgeltlich behebt.
2.Der Auftraggeber hat das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages, wenn die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder dreimal erfolglos geblieben ist. Der Auftragsgegenstand braucht jedoch in diesem Falle nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens
heraus, daß der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag und auch durch die Reparatur selbst nicht nachweisbar herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


V. Haftung
Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.


VI. Berechnung
Die Anfahrtskosten werden pauschal in Rechnung gestellt und enthalten sowohl Fahrzeit- wie auch Fahrzeugkosten. Die Arbeitszeit wird im 15 Minuten-Takt abgerechnet. Diese Kosten erhöhen sich bei Einsätzen Montag bis Freitag nach 18.00 bis 20.00 Uhr um 25%, nach 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen um 50% und an Sonn- und Feiertagen um 100%. Werden Leistungen auf der Grundlage spezieller Servicevereinbarungen erbracht, so kommen die dabei vereinbarten Preise und eine Lohn-und Material-Gleitklausel zu Anwendung.


VII. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind rein netto sofort bzw. spätestens innerhalb von 14 Tagen ohne Skontierung zahlbar.


VIII. Rücklieferung von Waren
Die Rücknahme von auf Kundenwunsch beschaffter Ware bzw. von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung Standardprodukte zurückgenommen werden, berechnen wir einen pauschalen Kostenbetrag. Eine rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware entsteht hierdurch nicht.


IX. Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


H.-W. Schwing Großküchen e.K.
Inh. Himmet Yenidede

 

 
 
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